ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER A. FOETH B.V. mit eingetragenem Sitz in Barneveld, die Niederlande, im Verzeichnis der niederländischen Handelskammer unter der Nummer 09045984 eingetragen

Paragraf 1. Definitionen

1.1 Die unten stehend angegebenen groß geschriebenen Begriffe in alphabetischer Reihenfolge haben bezüglich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen folgenden Sinngehalt. Diese Begriffe können je nach Kontext im Singular oder im Plural und umgekehrt verwendet werden: „Tochtergesellschaft“: jede (s) Unternehmen, Firma, Partnerschaft oder sonstige juristische Person, die (a) entweder direkt oder indirekt eine Partei kontrolliert oder (b) direkt oder indirekt von einer Partei kontrolliert wird oder (c) direkt oder indirekt von einer Gesellschaft oder einem Unternehmen kontrolliert wird, die / das eine Partei direkt oder indirekt kontrolliert. „Kontrolle“ meint das Eigentumsrecht an 50 % (fünfzig Prozent) oder mehr des Stammkapitals oder das Recht, 50 % (fünfzig Prozent) oder mehr der Stimmrechte in der Bestellung der Geschäftsführer diese (s) Unternehmens, Firma, Partnerschaft oder juristischen Person auszuüben. Jede dieser juristischen Personen werden jedoch lediglich über den Zeitraum, über den diese Verbindung besteht, als Tochtergesellschaft betrachtet. „Vertragspreis“: der Gesamtbetrag der im Vertrag festgelegten Vergütung, die der Kunde Foeth für den Verkauf und die Lieferung von Ausrüstungen bezahlen muss. Dieser wird auch als der vereinbarte Preis bezeichnet. „Vertrag“: der schriftlich zwischen Foeth und dem Kunden abgeschlossene Vertrag bezüglich des Verkaufs und der Lieferung von Ausrüstungen einschließlich sämtlicher Anlagen, nachfolgender diesbezüglicher Änderungen und / oder diesbezüglicher Nachträge, die möglicherweise schriftlich zwischen Foeth und dem Kunden vereinbart wurden. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen einen ganzheitlichen Teil des Vertrags dar. „Kunde“: die / das im Vertrag genannte Firma oder Unternehmen. „Dokumentation“: wie, ohne darauf beschränkt zu sein, Betriebsanleitungen, Handbücher, Zertifikate, Wartungsanleitungen und andere der Ausrüstung beigefügte und im Vertrag festgelegte Dokumente. „Ausrüstung“: die im Vertrag festgelegte zu verwendende Ausrüstung. „Ausrüstungsspezifikationen“: die Spezifikationen, Beschreibungen und Zeichnungen der Ausrüstung, die zwischen den Parteien vereinbart und im Vertrag festgelegt wurden. „Höhere Gewalt“: beinhaltet, ohne darauf beschränkt zu sein, Naturereignisse, Anordnungen von Behörden oder Personen, die vorgeben, für diese zu handeln, Gesetze, Kriege, zivile Unruhen, Brände, Dürren, Ausfälle in der Stromversorgung, Explosionen, Aufstände, Störungen oder Ausfälle von essenziellen Produktionsausrüstungen, Überschwemmungen, Erdbeben, Aussperrungen, Transportprobleme, Verknappungen bei essenziellen Rohstoffen, Streiks oder andere von Mitarbeitern in Erwägung oder Unterstützung eines Handelsstreits unternommene Handlungen oder jedwede Haftung schulden, Materialien zu beschaffen, oder höhere Gewalt jedweder Art einschließlich Nicht- oder verspäteter Lieferungen aufgrund von einer Nicht- oder verspäteten Erfüllung von Verpflichtungen der von Foeth eingesetzten Subunternehmer oder Speditionen und / oder Insolvenzen und / oder Liquiditätsprobleme und / oder Konkurse bei von Foeth eingesetzten dritten Parteien insoweit, als dass jedwede dieser Umstände Foeths Leistung aus dem Vertrag verhindern. „Allgemeine Geschäftsbedingungen“: diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Foeth bezüglich Ausrüstungen. „Neue Ausrüstung“: Ausrüstungen, die vor Einrichtung des Vertrags noch nicht gebraucht wurden. „Partei“: jeweils einzeln Foeth und der Kunde. „Parteien“: Foeth und der Kunde zusammen. „Bestellung“: eine vom Kunden bezüglich des Kaufs einer Ausrüstung schriftlich ausgestellte Bestellung einschließlich jeder diesbezüglichen Anlage, Ergänzung oder Modifikation, gemäß welcher Foeth die Ausrüstung an den Kunden liefert. „Angebot“: Jedes Angebot in Bezug auf den Verkauf und die Lieferung von Ausrüstungen sowie ggf. von unterstützenden Dienstleistungen, das Foeth dem Kunden schriftlich ausgestellt hat. „Foeth“: die A. Foeth B.V., eine gemäß den Gesetzen der Niederlande organisierte und bestehende Gesellschaft mit eingetragenem Sitz in Barneveld, die Niederlande, im Verzeichnis der niederländischen Handelskammer unter der Nummer 09045984 eingetragen, mit Büroadresse in Harselaarseweg 23, 3771 MA Barneveld, die Niederlande, und jedwede ihrer Tochtergesellschaften. 1.2 Der Begriff „schriftlich“ in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhaltet per Post, Fax, E-Mail und jedweden sonstigen im Markt üblichen elektronischen Kommunikationsgerät.

Paragraf 2. Gültigkeitsbereich

2.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden für sämtliche von Foeth unterbreiteten Angebote und sämtliche von und mit Foeth abgeschlossenen Verträge Anwendung. Gleichwohl stellen sie einen diesbezüglichen ganzheitlichen Teil dar.

2.2 Abweichungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Sie finden dann ausschließlich für den Vertrag, für den sie vereinbart wurden, Anwendung.

2.3 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich abgelehnt.

Paragraf 3. Angebote, Verträge und Mitteilungen

3.1 Sämtliche Angebote der Foeth verstehen sich, soweit Foeth diese nicht schriftlich erklärt hat, als nicht verbindlich. Sie sind für einen Zeitraum von 14 (vierzehn) Tagen ab dem diesbezüglichen Datum gültig. Foeth behält sich das Recht vor, ihre Angebote ohne Kompensation zurückzuziehen oder zu ändern. Das gilt selbst dann, wenn der Kunde diese akzeptiert sowie, soweit Foeth keine Bestellung vom Kunden erhalten hat.

3.2 Eine Bestellung versteht sich für Foeth erst dann als verbindlich, wenn sie von einem autorisierten Vertreter der Foeth schriftlich bestätigt wurde. Eine solche Auftragsbestätigung stellt einen Vertrag dar.

3.3 Für den Fall, dass Foeth auf eine Bestellung des Kunden nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab diesbezüglichem Erhalt reagiert, wird die Bestellung als von Foeth abgelehnt betrachtet.

3.4 Für den Fall, dass der Kunde ohne vorheriges Angebot eine Bestellung aufgibt und die Lieferung der Ausrüstung annimmt, stellt dies in jedem Fall einen Vertrag aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie eine Bestätigung der Bestellung dar. Ergänzende Vereinbarungen müssen von Foeth schriftlich bestätigt werden.

3.5 Der Kunde kann aus mündlichen Zusagen der Foeth keinerlei Rechte ableiten, soweit Foeth diese nicht schriftlich bestätigt hat.

3.6 Sämtliche Mitteilungen wie, ohne darauf beschränkt zu sein, Inverzugsetzungen, Aufforderungen zur Einhaltung oder Einrichtung von Lieferbedingungen in Bezug auf den Vertrag bedürfen der Schriftform. Lediglich schriftliche Mitteilungen, die die Foeth beweisbar erhalten hat, verstehen sich Foeth als verbindlich.

3.7 Foeth kann für Fehler in oder Abweichungen von Folgendem nicht in die Haftung genommen werden: Illustrationen, Zeichnungen, Maßangaben und Gewichte, Abmessungen, Kapazitäten, Preise und Bilder oder sonstige Spezifikationen in Angeboten, Preislisten oder sonstigen Werbe- und Online-Materialien.

Paragraf 4. Preise

4.1 Sämtliche von Foeth gehandhabten Preise verstehen sich ab Werk und basieren auf bekannten Preis-Festlegungs-Faktoren zum Zeitpunkt, zu welchem das Angebot unterbreitet wurde. Foeth ist autorisiert, die Preise jederzeit mit sofortiger Wirkung abzupassen, wenn dies mittels eines mittels der Gesetze festgelegten Preis-Festlegungsfaktors erforderlich ist.

4.2 Der Vertragspreis versteht sich, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderslautendes angegeben wurde, immer ohne die Mehrwertsteuer (MwSt.) und andere behördliche Abgaben sowie sonstiger Kosten, die möglicherweise im Geltungsbereich des Vertrags gemacht werden, einschließlich Verpackungs-, Transport- und Montagekosten, Kosten zur Inbetriebnahme der Ausrüstung, Bearbeitungskosten und Versicherungsbeiträge. Diese Kosten werden dem Vertragspreis hinzugefügt und detailliert separat in der Rechnung ausgewiesen.

Paragraf 5. Aussetzung und Auflösung

5.1 Foeth ist in folgenden Fällen jederzeit berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen: (i) der Kunde erfüllt seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht fristgemäß oder vollständig, (ii) Foeth gelangen Umstände zur Kenntnis, die einen guten Grund darstellen, zu befürchten, dass der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht fristgemäß und nicht vollständig erfüllt. Die Aussetzung des Vertrags seitens Foeth ist in diesem Fall nur insoweit zulässig, als das der Mangel diese Maßnahme rechtfertigt: (iii) Der Kunde wurde aufgefordert, eine adäquate Sicherheit zur Gewährleistung der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag gemäß diesbezüglichem Paragraf 6 vorzulegen, und diese Sicherheit wurde der Foeth nicht oder nur unzureichend bereitgestellt.

5.2 Darüber hinaus ist Foeth berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn sich Umstände in der Art ergeben, dass es nicht mehr möglich ist, die Verpflichtungen der Foeth zu erfüllen oder dies gemäß den Anforderungen an Angemessenheit und Billigkeit nicht mehr erwartet werden kann. 5.3 Für den Fall, dass der Vertrag gemäß oben genanntem Paragraf

5.1 aufgelöst wird, sind Foeths Forderungen sofort fällig und zahlbar. Foeth behält, wenn sie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aussetzt, ihre Rechte aus den anwendbaren Gesetzen und dem Vertrag bei. 5.4 Foeth behält ungeachtet des Vorgenannten im Unterparagrafen dieses Paragrafen 5 im Falle einer Aussetzung oder Auslösung immer das Recht auf Schadenersatz bei.

Paragraf 6. Bezahlung

6.1 Der Kunde zahlt, soweit schriftlich nichts Anderslautendes vereinbart wurde, den Vertragspreis innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Rechnungsdatum und in jedem Fall vor dem Lieferdatum der Ausrüstung. Zahlungen erfolgen mittels Überweisungen in bar bei Lieferung ohne Abzug jedweder Rabatte mittels Einzahlung oder Überweisung des zu zahlenden Betrags auf ein von Foeth angegebenes Konto.

6.2 Foeth ist, so sie dies als erforderlich betrachtet, berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder eine hinreichende Sicherheit festzulegen, um zu gewährleisten, dass der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen einhält.

6.3 Der Kunde ist, soweit schriftlich nichts Anderslautendes vereinbart wurde, selbst im Falle, dass Reklamationen vorgelegt werden, verpflichtet, die Rechnungen von Foeth ohne jedwede Abzüge oder Forderungen auf Gegenrechnungen, Rabatte oder jedwedes Recht auf Aussetzung unverzüglich zu bezahlen.

6.4 Sämtliche vom Kunden eingezahlten Zahlungen erstrecken sich zuerst auf die Bezahlung jedweder Zinsen und jedweder Inkassokosten der Foeth und dann auf die Bezahlung der ältesten offenen Rechnung.

6.5 Foeths Zahlungsansprüche gegen den Kunden werden für den Fall, dass: a) das Unternehmen des Kunden abgewickelt wird, b) im Falle einer Einzelfirma das „Wet Schuldsanering Natuurlijke Personen (WSNP) für anwendbar erklärt wird, c) im Falle einer Einzelfirma der Eigentümer des Unternehmens des Kunden verstirbt, d) im Falle einer Einzelfirma der Eigentümer des Unternehmens des Kunden unter Vormundschaft gestellt wird, e) das Unternehmen des Kunden beschlagnahmt wird, f) das Unternehmen des Kunden für konkurs erklärt wird und / oder g) dem Kunden eine Zahlungseinstellung eingeräumt wurde auf Aufforderung der Foeth hin sofort fällig.

Paragraf 7. Zinsen und Kosten

7.1 Der Kunde wird, wenn eine Zahlung nicht innerhalb des im vorherigen Paragrafen festgelegten Zeitraum erhalten wurde, gesetzlich als sich im Verzug befindlich betrachtet. Er muss in diesem Fall Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat (Teil eines Monats) über den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitsdatum zahlen. Sämtliche sich ergebende Rechts- und außergerichtlichen Kosten gehen auf Rechnung des Kunden. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf mindestens 15 % des vom Kunden zu zahlenden Betrags einschließlich der oben genannten Zinsen.

Paragraf 8. Lieferungen

8.1 Die Ausrüstung, soweit schriftlich nichts Anderslautendes vereinbart wurde, wird ab Werk geliefert sowie auf Kosten und Risiko des Kunden transportiert. Foeth ist, wenn sie den Transport bereitstellt, berechtigt, auf Rechnung des Kunden eine Transportversicherung zu üblichen Bedingungen zu erwirken. Das Risiko und die Haftung für die Güter geht ab dem Zeitpunkt der Lieferung ohne eine Beeinträchtigung des Eigentumsvorbehalts der Foeth zulasten des Kunden.

8.2 Die Lieferung kann, wenn sich der Vertrag auf mehrere Güter bezieht, insgesamt oder in Teillieferungen erfolgen. Der Kunde ist im Falle von Teillieferungen verpflichtet, die Bezahlung für die diesbezügliche Rechnung oder den diesbezüglichen Teil einer Rechnung zu überweisen, als würde sie sich auf eine einzelne Lieferung beziehen.

8.3 Die vereinbarten Lieferzeiten verstehen sich lediglich als indikativ. Der Kunde ist für den Fall, dass jedwede Zeiträume überzogen werden, nicht zu einem Schadenersatz berechtigt. Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen oder aufzukündigen, soweit der Zeitraum nicht in einer Art und Weise überzogen wurde, dass vom Kunden angemessenen nicht erwartet werden kann, zu gestatten, dass er in Kraft verbleibt. Der Kunde ist in diesem Fall nach Vorlage einer Inverzugsetzung, in der ein angemessener Zeitraum zur Einhaltung des Vertrags festgelegt wurde, berechtigt, den Vertrag mittels Einschreibens, soweit dies strikt erforderlich ist, aufzulösen oder aufzukündigen.

8.4 Für den Fall, dass es der Kunde verabsäumt, der Foeth die erforderlichen Details, Objekte oder Posten, die für die Implementierung des Vertrags erforderlich sind, oder diese fristgemäß bereitzustellen, werden die vereinbarten Lieferzeiten unabhängig davon, ob es sich hierbei um Bedingungen handelt, die auf Strafe oder Verlust von Rechten beachtet werden müssen, aufgehoben. Die Parteien müssen dann neue Lieferzeiten vereinbaren. Anderenfalls verbleibt der Vertrag in Kraft. Foeth ist berechtigt, einen Schadenersatz für sich ergebende Schäden geltend zu machen.

8.5 Es ist möglich, dass die Lieferung von Ausrüstungen Gegenstand der Gesetze, des Zolls und der Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union ist. Jede Partei hält diese Gesetze, Zölle und Vorschriften ein. Keine Partei exportiert eine Ausrüstung, ohne vorab sämtliche erforderlichen behördlichen Autorisierungen oder Lizenzen erwirkt zu haben. Foeth ist ungeachtet jedweder gegenteiligen Aussage in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in keinem Fall verpflichtet, jedwede Ausrüstung zu liefern oder jedwede ihrer Verpflichtungen aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aus jedwedem Vertrag zu leisten, soweit nicht die erforderlichen Genehmigungen in Bezug auf oben genannten Exportvorschriften erwirkt wurden. Jede Partei stimmt zu, der anderen Partei die Informationen und Unterstützung bereitzustellen, die möglicherweise die andere Partei in Verbindung damit angemessen erforderlich ist / sind, diese Autorisierungen oder Lizenzen abzusichern, und zeitnah Maßnahmen durchzuführen, sämtliche unterstützenden Dokumente zu erwirken. Foeth ist berechtigt, den Vertrag oder einen diesbezüglichen Teil aufzukündigen, wenn die jeweilige (n) gemäß den anwendbaren Exportvorschriften erforderliche (n) Genehmigung (en) nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erwirkt werden können.

Paragraf 9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Foeth behält das Eigentumsrecht an der gelieferten Ausrüstung einschließlich Planungen, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software (elektronische) Dateien usw. bis zu dem Datum bei, zu dem der Kunde sämtliche seiner Verpflichtungen aus sämtlichen Verträgen vollständig erfüllt hat. Für den Fall jedoch, dass dies zugunsten der Foeth wäre, muss von der vorgenannten Regel gemäß Paragraf 10:128, Paragraf 2, niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch abgewichen werden, in dem angegeben ist, dass die gesetzlichen Folgen eines Eigentumsvorbehalts für Ausrüstungen, die exportiert werden sollen, von den Gesetzen des Zielstaates abgedeckt werden, bis der Preis komplett bezahlt wurde.

9.2 Der Kunde unterlässt es, solange die Ausrüstung Gegenstand eines Eigentumsvorbehalts ist, die Etikettierung der Verpackung und die Ausrüstung zu ändern, zu modifizieren oder in anderer Form abzuändern oder im Allgemeinen die diesbezüglichen Identifkationsmittel zu modifizieren.

9.3 Der Kunde ist nicht autorisiert, die Ausrüstung gemäß einem Eigentumsvorbehalt zu verpfänden oder zu belasten.

9.4 Für den Fall, dass dritte Parteien die Ausrüstung gemäß einem Eigentumsvorbehalt beschlagnahmen oder ein Recht an dieser Ausrüstung einrichten oder geltend machen möchten, informiert der Kunde Foeth diesbezüglich unverzüglich.

9.5 Der Kunde räumt für den Fall, dass Foeth ihre Eigentumsrechte gemäß diesem Paragraf 9 ausüben möchte, Foeth oder von Foeth ernannten dritten Parteien jetzt für dann eine uneingeschränkte und unwiderrufliche Genehmigung dahin gehend ein, die Standorte des Kunden, an denen sich Ausrüstungen von Foeth befinden, zu betreten, damit Foeth diese zurücknehmen kann.

9.6 Foeth ist, wenn sich der Kunde bezüglich der pünktlichen Bezahlung jedweder an Foeth zu zahlenden Beträge in Verzug befindet, ohne jedwede vorherige Mitteilung oder, ohne gerichtliche Schritte einzuleiten, zur sofortigen Rückgabe sämtlicher von Foeth an den Kunden verkauften Ausrüstungen (oder der diesbezüglichen Dispositionspapiere) berechtigt, bezüglich derer das Eigentumsrecht nicht an den Kunden übergangen ist. Der Kunde autorisiert Foeth hiermit, die Ausrüstung oder die Dokumente zurückzugewinnen und jedwede Geschäftsräume des Kunden diesbezüglich zu betreten. Eine Aufforderung zur oder eine Rückgewinnung von Ausrüstungen oder Dispositionspapieren seitens Foeth befreien den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, den Vertragspreis insgesamt zu zahlen und die Lieferung der Ausrüstung oder Foeths Recht zu nehmen, den Vertragspreis insgesamt einzuklagen, zu nehmen. Foeth ist jedoch in diesem Fall berechtigt, die genannte Ausrüstung zu veräußern oder den Vertrag ohne eine Haftung dem Kunden gegenüber aufzukündigen.

9.7 Der Kunde informiert Foeth unverzüglich über jedwede Verpflichtung, einen Eigentumsvorbehalt in ein offizielles Verzeichnis eintragen zu müssen, oder über jedwede sonstige formelle Verpflichtung, die dahin gehend für einen Eigentumsvorbehalt erforderlich ist, in dem Land, in das die Ausrüstung geliefert wird, gültig zu sein. Der Kunde kooperiert und unterstützt Foeth bezüglich jedweder formellen Verpflichtung, die dahin gehend erforderlich ist, einen gültigen Eigentumsvorbehalt zu erzielen. Gleichwohl erteilt er ihr sämtliche diesbezüglichen Zustimmungen.

9.8 Der Kunde stellt für den Fall, dass es die Gesetze des Landes, in dem sich die Ausrüstung nach der Lieferung befindet, Foeth nicht genehmigen, das Eigentumsrecht an der genannten Ausrüstung beizubehalten, diese aber den Vorbehalt ähnlicher Rechte an der gelieferten Ausrüstung gestatten, Foeth dieses sonstige äquivalente Recht bereit und unterstützt Foeth in der Erfüllung jedweder formeller Anforderungen, die bezüglich dieses Zwecks erforderlich sind.

Paragraf 10. Ausschlussklausel Haftung und Gewährleistungen

10.1 Der Kunde erwirbt die Ausrüstung einschließlich jedweder beiliegenden Dokumente „in der vorliegenden Form“ und ggf. „wie gesehen“ (Bedeutung: Foeth verkauft die Ausrüstung in dem Zustand, in dem sie sich aktuell befindet. Gleichwohl erwirbt der Kunde diese in diesem. Der Kunde akzeptiert die Ausrüstung „mit sämtlichen Fehlern“. Darüber hinaus werden die Dokumente bereitgestellt, insofern sie Foeth zur Verfügung stehen.) Foeth gibt ausdrücklich keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärungen oder Gewährleistungen einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, Gewährleistungen bezüglich der Marktgängigkeit oder Gebrauchstauglichkeit oder jedweder sonstigen Angelegenheit in Bezug auf die Ausrüstung ab.

10.2 Der Kunde hat die Möglichkeit, am Standort eine Abnahmeprüfung mit der erworbenen Ausrüstung durchzuführen, um sich zu versichern, dass sich die Ausrüstung konform der Ausrüstungsspezifikationen verhält. Foeth ist nicht für die Folgen eines Verabsäumens des Kunden, eine Abnahmeprüfung am Standort durchzuführen, oder für jedwede Ungenauigkeiten, Unzulänglichkeiten oder Auslassungen in den Ausrüstungspezifikationen verantwortlich.

10.3 Jedwede Bestätigung oder Tatsache oder Zusage seitens Foeth wird, soweit schriftlich nichts Anderslautendes vereinbart wurde, nicht dahin gehend betrachtet, eine ausdrückliche Gewährleistung dahin gehend einzurichten, dass sich die Ausrüstung gemäß dieser Bestätigung oder Zusagen verhält. Foeth gewährleistet hinsichtlich jedweder zum Verkauf angebotenen Beschreibungen, Muster und Ausrüstungsspezifikationen nicht, dass diese korrekt oder vollständig sind. Wird dem Kunden ein Modell oder Muster vorgelegt, so dient dieses Model oder Muster lediglich dazu, die allgemeine Art und Qualität der von Foeth zu verkaufenden Ausrüstung zu veranschaulichen und nicht darzustellen, dass sich die Ausrüstung erforderlicherweise gemäß diesem Modell oder Muster verhält. Jedwede Beschreibung dient ausschließlich zur Identifizierung der Ausrüstung. Kein (e) Bestätigung, Zusage, Beschreibung, Muster oder Modell wird als Teil der Grundlage des Verkaufs betrachtet.

10.4 Der Kunde kann nachvollziehen, dass die hierin beschriebene Ausrüstung von anderen Personen als die Foeth verwendet wurde. Der Kunde wurde dahin gehend gewarnt und bestätigt diesbezüglich, dass diese Ausrüstung möglicherweise gefährliche Chemikalien oder andere gefährliche Materialien beinhaltet, die möglicherweise aufgrund einer chemischen Reaktion oder anderer Form (aufgrund von Toxizität, Entflammbarkeit, Explosivität oder aus sonstigen ähnlichen oder anderen Gründen bei der Verwendung, Handhabung, Reinigung, Aufarbeitung, Entsorgung oder zu jedwedem sonstigen Zeitpunkt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ausrüstung nicht mehr in der Kontrolle von Foeth befindet) direkt oder indirekt gefährlich für Leben, Gesundheit oder Sachanlagen sind oder werden können.

10.5 Foeths Haftung für direkte Schäden ist, soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Anderlautendes angegeben wurde, ist jederzeit auf Folgendes beschränkt:(i) Der Betrag, den der Kunde für die Lieferung der Ausrüstung, die den direkten Schaden verursacht hat, zahlen musste (ohne MwSt.) oder (ii), wenn der Schaden von Foeths Betriebshaftpflicht abgedeckt wird, der Betrag, der vom Versicherer tatsächlich ausbezahlt wird.

10.6 Foeth ist für Folgendes nicht haftbar: (i) indirekte Schäden einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, Folgeschäden, Gewinnverluste, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Geschäftsstagnation und (ii) wie auch immer verursachte Todesfälle oder Verletzungen bezüglich der Mitarbeiter des Kunden unabhängig davon, ob sich dieser Todesfall oder diese Verletzung insgesamt oder zum Teil aus jedweder Handlung oder Unterlassung der Foeth und / oder ihrer Tochtergesellschaften, ihrer Mitarbeiter oder jedweder sonstigen dritten Partei ergeben. Der Kunde entschädigt Foeth hinsichtlich sämtlicher Haftungen, Kosten oder Auslagen, die der Foeth aufgrund eines (r) solchen Schadens, Todesfalls oder Verletzung entstehen.

10.7 Der Kunde ist für den Fall, dass der Kunde im Namen einer oder mehrerer dritter Parteien handelt, dann ungeachtet der Haftung dieser Parteien, Foeth gegenüber in der Form haftbar, als handelte er in seinem eigenen Namen.

Paragraf 11. Reklamationen

11.1 Foeth ist nicht verpflichtet, Reklamationen in Bezug auf den Verkauf der Ausrüstung zu unterhalten. Sie kann für diese nicht haftbar gemacht werden.

11.2 Foeth muss, wenn ein Mangel ermittelt wird, innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab der Lieferung mittels Einschreibens über Reklamationen informiert werden.

11.3 Die Vorlage von Reklamationen befreit den Kunden in keiner Weise von der Einhaltung seiner Verpflichtungen einschließlich der Bezahlung des Vertragspreises. Dies findet gleichermaßen für diesen Vertrag sowie für vorherige oder zukünftige Verträge Anwendung

Paragraf 12. Gewährleistung

12.1 Es sind lediglich neue Ausrüstungen von einem Gewährleistungszeitraum von sechs Monaten abgedeckt. Foeth repariert innerhalb dieses Zeitraums für den Fall, dass sich aufgrund von Baufehlern Mängel ergeben, diese Mängel oder tauscht gemäß ihrer Wahl defekte Teile aus. Diesbezüglich gilt die Bedingung, dass der Mangel innerhalb der festgelegten Frist gemeldet und die Reklamation gemäß den oben festgelegten Angaben erfolgt ist.

12.2 Montagekosten in Bezug auf die Reparatur oder den Austausch einer neuen Ausrüstung gehen auf Rechnung des Kunden.

12.3 Die Gewährleistung für neue Ausrüstungen wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben, wenn es der Kunde verabsäumt, seine sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, oder er es dritten Parteien gestattet, an den Maschinen zu arbeiten

Paragraf 13. Geistiges Eigentum

13.1 Der Kunde bestätigt, dass Foeth das Eigentumsrecht an jedweden geistigen Eigentumsrechten an jedweden (r) Plänen, Ausrüstungen, Spezifikationen, Bildern, Zeitplänen, Designs, Skizzen, Zeichnungen, Filmen, Software und anderen Materialien oder (elektronischen) Dateien (die „Informationen“) beibehält, die in Bezug auf den Vertrag zur Verfügung gestellt wurde (n), und dass der Kunde keinerlei diesbezügliche Nutzungsrechte verfügt. Das gilt unabhängig davon, ob diese dem Kunden oder dritten Parteien über den Kunden ausgehändigt wurden, sowie unabhängig davon, ob der Kunde Foeth für die Erstellung dieser Materialien bezahlt hat.

13.2 Die Informationen dienen, soweit die Art der von der Foeth dem Kunden bereitgestellten Informationen nichts Anderslautendes erforderlich macht, dazu, ausschließlich vom Kunden verwendet zu werden. Sie dürfen ohne Foeths vorherige schriftliche Zustimmung seitens des Kunden nicht kopiert oder in anderer Form vervielfältigt, öffentlich oder dritten Parteien gegenüber offengelegt werden. Darüber hinaus darf der Kunde keinerlei Teil der in diesen Informationen veranschaulichten Techniken dafür verwenden, seine eigene Ausrüstung zu verbessern. Der Kunde gibt die Informationen auf erste Aufforderung der Foeth hin zurück.

13.3 Der Kunde unterlässt es, zu versuchen, jedweden Rechtsanspruch an Foeths geistigen Eigentumsrechten anzustreben oder geltend zu machen oder jedweden Kunden dahin gehend zu unterstützen, jedweden Rechtsanspruch an Foeths geistigen Eigentumsrechten zu behaupten. Der Kunde bestätigt, dass jedwede Verbesserung in Bezug auf Foeths geistige Eigentumsrechte, die sich möglicherweise aus der vom Kunden durchgeführten Arbeit ergeben, im ausschließlichen Eigentum der Foeth verbleiben. Der Kunde tritt der Foeth unwiderruflich sämtliche Rechte, Eigentumsrechte und Rechtsansprüche ab, die der Kunde möglicherweise an jedweden Verbesserungen bezüglich Foeths geistige Eigentumsrechte hat. Der Kunde behindert Foeth nicht hinsichtlich jedweden Antrags oder jedweder sonstigen Maßnahme, die Foeth dahin gehend unternimmt, Verbesserungen an Foeths geistigen Eigentumsrechten zu schützen oder zu nutzen.

13.4 Alle geistigen Eigentumsrechte an der Website liegen bei Foeth oder denjenigen, von denen Foeth eine Lizenz erhalten hat. Dies schließt die Rechte an der Software, Texten, Bildern und Tönen ein. Informationen sind nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Es ist daher nicht gestattet, die auf der Website bereitgestellten Informationen ohne Zustimmung von Foeth zu veröffentlichen, zu vervielfältigen und / oder zu bearbeiten.

Paragraf 14. Nichtbeschäftigung des Personals der Foeth

14.1 Der Kunde unterlässt es, innerhalb der Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von 1 (einem) Jahr ab der diesbezüglichen Kündigung Personal der Foeth, der Tochtergesellschaften der Foeth oder der Unternehmen, die Foeth dahin gehend beauftragt hat, den Vertrag durchzuführen, und die in die diesbezügliche Durchführung involviert sind / waren, ohne eine ordnungsgemäße geschäftsmäßige Rücksprache mit Foeth bezüglich dieser Angelegenheit in jedweder Art und Weise einzustellen oder in jedweder sonstigen Art und Weise zu beschäftigen. Diese Rücksprache muss schriftlich protokolliert werden. All dies muss gemäß den Anforderungen von Angemessenheit und Billigkeit erfolgen.

Paragraf 15. Höhere Gewalt

15.1 Foeth ist nicht für jedwedes Verabsäumen, jedwede Bedingungen des Vertrags zu erfüllen, haftbar, soweit diese Erfüllung von Umständen welcher Art auch immer, die sich außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle befinden und die einem Fall einer höheren Gewalt gleichkommen, verzögert, behindert, gestört oder verhindert wurde.

15.2 Foeth informiert den Kunden unverzüglich, jedoch schlussendlich innerhalb von 5 (fünf) Tagen über sämtliche Umstände und Einzelheiten, die Foeth an der Leistung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag hindern. Foeth informiert den Kunden über die zu treffenden Maßnahmen, um die Folgen des Falls einer höheren Gewalt auf ein Minimum einzuschränken und die Durchführung des Vertrags abzusichern.

15.3 Foeth bemüht sich angemessen, jedweden Fall einer höheren Gewalt zu beheben. Dies gilt, soweit es ihr angemessen möglich ist, so zu verfahren. Sie kann in ihrer Option die Leistung der von dem Fall einer höheren Gewalt tangierten Verpflichtung innerhalb des Zeitraums dieses Falls einer höheren Gewalt aussetzen, ohne dass sich diesbezüglich jedwede Haftung ergibt.

15.4 Jede Partei ist für den Fall, dass der Fall einer höheren Gewalt für einen Zeitraum von mehr als 3 (drei) aufeinanderfolgenden Monaten andauert, berechtigt, den Vertrag mittels schriftlicher Kündigung an die andere Partei aufzukündigen.

Paragraf 16. Schadenersatz

16.1 Der Kunde entschädigt und, falls angefordert, schützt Foeth hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, die sich direkt oder indirekt aus oder in Verbindung mit der Ausrüstung, ihrer Nutzung oder dem Vertrag ergeben, und hält sie entsprechend schadlos. Die vorgenannten Ansprüche beziehen sich auf sämtliche Verluste, Haftungen, Schäden, Strafen, Kosten (einschließlich Anwaltskosten), Forderungen und Klagen unabhängig davon, ob aus einem Vertrag oder aus einer rechtswidrigen Handlung sowie unabhängig davon, ob von einer Fahrlässigkeit der Foeth oder in anderer Form verursacht, sowie unabhängig davon, ob auf einer Theorie einer strickten Haftung der Foeth oder in anderer Form basierend. Das beinhaltet, ohne darauf beschränkt zu sein, Angelegenheiten in Bezug auf: (i) die / den / das Auswahl, Produktion, Erwerb, Annahme, Ablehnung, Eigentumsrecht, Lieferung, Besitz, Wartung, Nutzung, Zustand, Rückgabe oder Betrieb der Ausrüstung, (ii) jedwede latenten oder sonstigen Mängel an jedweder Ausrüstung oder Software unabhängig davon, ob diese von Foeth oder vom Kunden ermittelbar sind, (iii) jedwede Verstöße gegen Patente, Handelsmarken oder Urheberrechte und (iv) den Zustand jedweder Ausrüstung, der sich im Rahmen der Nutzung seitens des Kunden ergibt oder in diesem Rahmen besteht.

Paragraf 17. Verjährungsfristen

17.1 Gesetzliche Ansprüche gemäß dem Vertrag oder gesetzeswidrige Handlungen müssen vom Kunden innerhalb 1 (eines) Jahres ab dem Zeitpunkt, zu welchem das Anspruchsrecht in Kraft tritt, eröffnet werden. Anderenfalls verjährt der gesetzliche Anspruch.

Paragraf 18. Anwendbaren Gesetze und Auseinandersetzungen

18.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ausschließlich von den Gesetzen der Niederlande abgedeckt und gemäß diesen ausgelegt. Die Anwendbarkeit der Wiener Kaufrechtskonvention von 1980 („CISG“) wird hiermit ebenso wie jedwede sonstigen aktuellen oder zukünftigen Bedingungen jedweder internationalen Konvention, die den Erwerb beweglichen Eigentums abdecken, ausgeschlossen, soweit diese Bedingungen ausgeschlossen werden können.

18.2 Die Parteien bemühen sich für den Fall, dass sich jedwede Auseinandersetzungen aus diesen oder in Bezug auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, diese Auseinandersetzungen einvernehmlich beizulegen. Sollten die Parteien keine einvernehmliche Beilegung erzielen können, wird die Auseinandersetzung den zuständigen Gerichten des Gerichts zu Gelderland, die Niederlande, vorgelegt.